Flurbereinigung Arnsfeld - Bekanntmachung und Einladung

Flurbereinigung Arnsfeld
Verfahrensnummer 210111
Gemeinden Mildenau und Großrückerswalde, Stadt Jöhstadt und Große Kreisstadt Marienberg


BEKANNTMACHUNG und EINLADUNG

des Landratsamtes Erzgebirgskreis
zur Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
(§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurbG, § 3 Abs. 6 des Gesetzes zur Ausfüh-rung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz - AGFlurbG)

vom 07.02.2024

Das Landratsamt Erzgebirgskreis – Obere Flurbereinigungsbehörde – hat mit Datum vom 12. Au-gust 2009 in der Gemarkung Arnsfeld sowie für einzelne Flurstücke der Gemarkungen Mauersberg, Niederschmiedeberg, Grumbach und Marienberg die Durchführung eines Verfahrens der Ländli-chen Neuordnung nach dem FlurbG angeordnet. Die mit der Bekanntmachung des Flurbereini-gungsbeschlusses entstandene Teilnehmergemeinschaft benötigt einen arbeitsfähigen Vorstand, der von der Teilnehmerversammlung gewählt wird. Laut Beschluss der Teilnehmerversammlung vom 18.04.2018 ist gemäß § 3 Abs. 6 des AGFlurbG nach Ablauf von 6 Jahren der Vorstand der Teil-nehmergemeinschaft (TG) neu zu wählen.

Die Teilnehmer, d. h. alle Grundstückseigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten im Flurbereinigungsgebiet oder deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte werden hiermit eingeladen zur

Teilnehmerversammlung
am Mittwoch, dem 20.03.2024, um 18:00 Uhr,
im Dorfgemeinschaftshaus Arnsfeld
 (Sportplatzstraße 19, 09456 Mildenau OT Arnsfeld)

(Einlass ab 17:30 Uhr)

Die Teilnehmerversammlung findet unter der Leitung des Landratsamtes Erzgebirgskreis, Referat 33, Stabsstelle Obere Flurbereinigungsbehörde, statt.

Tagesordnung
1.    Tätigkeitsbericht des scheidenden Vorstandes
2.    Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und der Grundsätze des Wahlverfahrens
3.    Beschluss der Teilnehmerversammlung zu möglichen Wahlperioden
4.    Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
5.    Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er hat nach dem AGFlurbG auch Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde verantwortlich auszuführen. Der Vorstand soll daher das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Die Grundstückseigentümer sollen an der Neuordnung des Verfahrensgebietes intensiv mitwirken. Da die umfassende Neuordnung des betreffenden Ge-biets von erheblicher Bedeutung ist, ist es wünschenswert, wenn sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstands und de-ren Stellvertreter auf je 5 festgesetzt. Es können somit insgesamt 10 Personen als Mitglieder und Stellvertreter in den Vorstand gewählt werden. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Teilnehmer sind alle Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (§ 10 Nr. 1 FlurbG) und die Eigentümer von selbständigem Eigentum an Gebäuden und Anlagen, die dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) unterliegen.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte, die nicht selbst Teilnehmer sein müssen, ist zulässig. Be-vollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss. Die Be-glaubigung erteilt die jeweilige Gemeinde oder Stadt gebührenfrei.

Jeder anwesende Wahlberechtigte, sei er Teilnehmer, Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertre-ter, hat nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin nur eine Stimme, gleichgültig ob er einen oder mehrere Besitzstände vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teil-nehmer stimmberechtigt ist.

Miteigentümer oder Erbengemeinschaften gelten jeweils als ein Teilnehmer. Einigen sich diese nicht über die Stimmabgabe, sind sie von der Wahl auszuschließen.

Es werden die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter von den im Wahl-termin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Teilnehmer, die bei der Wahl abwesend sind und nicht vertreten werden, können ihre Stimme nachträglich nicht mehr geltend machen.

Kommt die Wahl im Termin nicht zu Stande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann das Landratsamt Erzgebirgskreis Mitglieder des Vorstands nach Anhörung der sächsischen landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.

Jeder Teilnehmer, Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter, der an der Wahl teilnehmen möch-te, muss sich durch ein amtliches Dokument (Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.

Hinweis:

Diese öffentliche Bekanntmachung wird entsprechend § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auch auf der Internetseite des Landratsamtes Erzgebirgskreis unter der Rubrik Landrats-amt & Service / Bekanntmachungen / Bekanntmachungen nach § 27 a VwVfG (https://www.erzgebirgskreis.de/landratsamt-service/bekanntmachungen/bekanntmachungen-nach-27a-vwvfg) veröffentlicht.

Formulare zur Ausstellung einer auf die Vorstandswahl beschränkten Vertretungsvollmacht finden Sie auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung Mildenau unter den Aktuellen Bekanntmachungen (https://www.mildenau.de).


Marienberg, den 07.02.2024
i. A.
Lauterbach
Referatsleiterin

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